Schritt für Schritt: So erhalten Sie Ihre Erbschaft aus den USA

In den USA werden Nachlässe grundsätzlich durch ein gerichtliches Nachlassverfahren (probate) abgewickelt. Das Amtsgericht (Circuit Court) am Wohnort des Erblassers ernennt auf Antrag einen Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter. Diese Person ist für die Abwicklung des Nachlasses zuständig. Die Erben spielen hierbei nur eine sehr geringe Rolle.

Bedeutende Teile der Vermögenswerte des Erblassers können aber auch außerhalb des gerichtlichen Nachlassverfahrens abgewickelt werden. So können bei allen Finanzkonten oder Lebensversicherungen Bezugsberechtigte eingetragen werden. Nach Vorlage der Sterbeurkunden erhalten diese Bezugsberechtigten die entsprechenden Summen direkt ausgezahlt. Diese Gelder fallen dann nicht in die dem gerichtlichen Nachlassverfahren unterliegende Erbmasse.

Grundstücke, Autos und Aktiendepots können auch über sogenannte „transfer-on-death“ Verfügungen des Erblassers übertragen werden. Auch dies läuft außerhalb eines gerichtlichen Nachlassverfahrens.

Was Sie im Erbfall eines Verwandten tun müssen hängt in erster Linie davon ab, ob der Erblasser ein gültiges Testament hinterlassen hat.

Ein gerichtliches Nachlassverfahren wird zwangsläufig von einem Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter durchgeführt. Die Erben spielen hierbei keine Rolle.

Wenn ein gültiges Testament vorliegt muss der im Testament vorgesehene Testamentsvollstrecker beim Nachlassgericht einen Antrag auf Eröffnung des Nachlassverfahrens stellen. Wenn die vorgesehene Person hierzu nicht bereit oder in der Lage ist, wird die Ernennung einer anderen Person zum Testamentsvollstrecker beantragt. Als Testamentsvollstrecker dürfen nur amerikanische Staatsbürger oder green-card-Inhaber ernannt werden.

Wenn der Erblasser kein gültiges Testament hatte erben die Verwandten nach der gesetzlich vorgesehenen Erbfolge. Diese gesetzliche Erbfolge ist in jedem Bundesstaat verschieden. Auch diese Erben müssen beim Gericht die Ernennung einer Person als Nachlassverwalter beantragen.

Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter brauchen nicht in dem Bundesstaat zu wohnen in dem der Erblasser gelebt hat. Für die Abwicklung des Nachlasses steht ihnen ein Prozentsatz des Nachlasses als Kommission zu.

Der Nachlassverwalter handelt zwar treuhänderisch, aber im eigenen Namen, nicht als Vertreter der Erben. Die Rolle des Nachlassverwalters endet mit dem Abschluss der Auseinandersetzung des Nachlasses. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Erben keine verbürgte Rechte am Nachlass, sondern lediglich eine Anwartschaft.

Dafür haften die Erben nicht für die Nachlassverbindlichkeiten.

Die Abwicklung eines Nachlasses dauert im Schnitt ein Jahr.

Hier die erforderlichen Schritte im Einzelnen:

  1. Sterbeurkunde beantragen;
  2. Passkopien der Erben oder der Vermächtnisnehmer notariell beglaubigen lassen;
  3. Wenn kein Testament vorliegt: internationale (mehrsprachige) Geburtsurkunden der gesetzlichen Erben beantragen;
  4. Gerichtsantragsunterlagen ausfüllen, die Unterschriften notariell beglaubigen zu lassen und am Circuit Court des Wohnortes des Erblassers einreichen. Bitte beachten Sie: Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker darf nur ein amerikanischer Staatsbürger oder green-card-Inhaber sein; dieser braucht nicht im Bundesstaat des Erblassers zu wohnen.
  5. Bürgschaft („bond“) von einer am Gericht zugelassenen Versicherungsgesellschaft beantragen;
  6. Gerichtsgebühren bezahlen (einen Prozentsatz des geschätzten Nachlasswertes);
  7. Eine Anzeige über die Eröffnung des Nachlassverfahrens in der Presse veröffentlichen, falls vorgeschrieben
  8. Bundessteuernummer (EIN) beantragen;
  9. Nachlasskonto eröffnen;
  10. Bei allen Finanzinstituten, bei denen der Erblasser ein Konto unterhielt, die Überweisung der Guthaben auf das Nachlasskonto beantragen;
  11. Die austehenden Rechnungen und Schulden des Erblassers bezahlen;
  12. Die letzten Bundes- und Landeseinkommenssteuererklärungen des Erblassers zum 15. April des Folgejahres erstellen lassen;
  13. Während einer gesetzlichen Mindestwartefrist von mindestens sechs Monaten die Geltendmachung eventueller ausstehender Ansprüche gegen den Nachlass abwarten;
  14. Verkauf etwaiger Immobilien;
  15. Verkauf oder Verteilung sonstiger Gegenstände wie Hausrat, Schmuck und Kunstgegenstände;
  16. In regelmäßigen Zeitabständen dem Gericht Rechenschaft über die ermittelten Vermögenswerte und die Ausgaben ablegen.
  17. Etwa 15 Monate nach dem Tod die Nachlasseinkommenssteuererklärung einreichen. Bei ausländischen Erben/Vermächtnisnehmern muss diese Steuererklärung auch dann abgegeben werden, wenn der Nachlass selbst kein Einkommen erzielt. (Zu beachten ist, dass die Ausschüttung der Rentenrestwerte ein Einkommen des Nachlasses darstellt, das grundsätzlich in den USA steuerpflichtig ist. Eventuell greifen BegünDie primäre Funktion dieser Steuererklärung ist der Bericht an die Bundessteuerbehörde über Zahlungen an ausländische Erben.
  18. Schlussbuchhaltung dem Gericht einreichen.
  19. Das gerichtliche Nachlassverfahren beenden.

Auf Anfrage übernehmen wir häufig das Amt des Testamentsvollstreckers oder Nachlassverwalters.

 

Weiterführende Darstellungen:

 

Für eine ausführliche Erstberatung wenden Sie sich bitte an Rechtsanwältin Dr. Caroline I. Esche JD unter ce@transatlanticestatelaw.com oder 001 202 790 2500.