Die Grundlagen des amerikanischen Erbrechts und der Nachlassabwicklung

Es gibt kein  einheitliches amerikanisches Erbrecht – vielmehr ist das Erbrecht in den 50 US-Bundesstaaten sowie im District of Columbia unterschiedlich geregelt. Einheitlich ist lediglich das Bundeserbschaftssteuerrecht.

Beim Tod einer Person tritt nicht, wie in Deutschland, die Erbengemeinschaft an Stelle des Verstorbenen („decedent“). Vielmehr entsteht eine neue juristische Person, der Nachlass („the estate“). Zum Handeln befugt sind nicht die Erben („heirs“, „beneficiaries“ oder „legatees“), sondern lediglich ein vom Gericht bestellter Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter („executor“ oder „personal representative of the estate“).

Falls der Erblasser ein Testament („last will and testament“) hinterlassen hat, sollte im Testament der gewünschte Testamentsvollstrecker namentlich genannt sein. Das örtliche Nachlassgericht („probate division of the local circuit court“) respektiert meist den Wunsch des Verstorbenen und ernennt diese Person als Nachlassverwalter.

Der Nachlassverwalter begleicht die Verbindlichkeiten des Erblassers, sammelt die Vermögenswerte ein, erstellt und reicht eine Reihe von Steuererklärungen ein und verteilt die Erbmasse schließlich an die Vermächtnisnehmer und/oder Erben.

Bei ausländischen Erben kommen erhöhte Steuerberichterstattungspflichten hinzu.

Bitte beachten Sie, dass bei weitem nicht das gesamte Vermögen eines Erblassers Gegenstand des gerichtlichen Nachlassverfahrens ist. Vielmehr ist es bei Finanzkonten (Bankkonten, Aktiendepots, Rentenkonten, Annuitäten) üblich, dass der Erblasser eine Bezugsberechtigtenbezeichnung hinterlegt. Nach dem Tod wird das Kontoguthaben dann unmittelbar der bezugsberechtigten Person ausgezahlt. Hierzu müssen ausländische Bezugsberechtigten verschiedene Steuerformulare ausfüllen und selten auch eine amerikanische Steuernummer beantragen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwältin Dr. Caroline I. Esche JD unter 001 202 790-2500 oder ce@internationalestatelaw.com.