Der Nachlassverwalter als „Motor“ des Nachlassverfahrens

Anders als in Deutschland geht der Nachlass beim Tod nicht unmittelbar auf die Erben über. Vielmehr wird er von einem gerichtlich bestellten Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker verwaltet und abgewickelt. Dieser verwaltet den Nachlass zwar treuhänderisch, aber im eigenen Namen. Die Erben haben bis zum Abschluss des Nachlassverfahrens keine Rechte am Nachlass, sondern nur eine Anwartschaft. Dafür haften die Erben nicht für die Verbindlichkeiten des Verstorbenen.

Der Nachlassverwalter/Testamentsvollstrecker sammelt und liquidiert die Vermögenswerte (etwa eine Immobilie oder Aktien), tilgt die Schulden des Erblassers, gibt die notwendigen Steuererklärungen ab, erfüllt die Vermächtnisse und verteilt schließlich die übrig gebliebene Masse unter den Erben.

Der Nachlassverwalter/Testamentsvollstrecker ist kein Interessenvertreter der Erben oder der Vermächtnisnehmer. Er ist ausschließlich dem Nachlass und dem Nachlassgericht verpflichtet und unterliegt der Aufsicht des Nachlassgerichts.

In regelmäßigen zeitlichen Abständen legt der Nachlassverwalter dem Nachlassgericht umfangreiche Berichte und Abrechnungen vor. Für die Korrektheit haftet er mit seinem Privatvermögen. Unterlagenberg

Beachten Sie, dass große Teile des Vermögens möglicherweise nicht über ein gerichtliches Nachlassverfahren auf die Begünstigten übergehen. Finanzkontenguthaben, Rentenkonten oder Lebensversicherungen werden auf namentlich benannte Begünstigte ausgezahlt, falls der Erblasser solche schriftlich eingetragen hatte.