Erbschaftssteuerrecht in den USA

In den USA zahlen nur in sehr wenigen Bundesstaaten (darunter Maryland) die Erben eine Steuer auf die Erbschaft. Grundsätzlich wird der gesamte Nachlass als solcher besteuert.

Der Freibetrag der Bundesnachlassteuer ist extrem großzügig. Nach der Steuerreform Ende 2017 beträgt er nun circa USD 11 Millionen pro Gesamtnachlass (also nicht pro Erbe), auch davor lag er bei über USD 5 Millionen pro Erblasser.

Selbst wenn der Nachlass den großzügigen Freibetrag nicht überschreitet muss eine Nachlasseinkommenssteuererklärung eingereicht werden. Im Falle ausländischer Erben ist dies Pflicht; selbst wenn keine Steuern abgeführt werden müssen sind die Berichterstattungsregeln sehr kompliziert.

Bei der Nachlasseinkommenssteuererklärung muss beachtet werden, dass Restwerte von privaten Rentenkonten des Erblassers nicht als Teil des Nachlasses sondern als Einkommen des Nachlasses gelten. Da die Rentenbeiträge damals aus dem nicht versteuerten Einkommen des Erblassers stammten müssten diese Gelder grundsätzlich als Nachlasseinkommen mit einem sehr ungünstigen Steuersatz versteuert werden. Nach den Doppelbesteuerungsabkommen USA – Deutschland/Österreich/Schweiz brauchen die Erben diese Rentenrestwerte nicht als Einkommen in den USA zu versteuern sondern können sie als Teil des Nachlasses in ihren Heimatländern versteuern.

Die Erstellung der US-Steuererklärungen sowie das Entrichten der US-Steuer ist Aufgabe des Testamentsvollstreckers bzw. Nachlassverwalters. Dieser muss auch die noch ausstehenden Einkommenssteuererklärungen des Erblassers einreichen.

In Deutschland lebende Erben müssen ihre amerikanische Erbschaft in Deutschland nach deutschem Recht versteuern. Dabei steht ihnen der nach deutschem Erbschaftssteuerrecht geltende Steuerfreibetrag zu.